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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2010 - 1 M 231/10   

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https://dejure.org/2010,30023
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2010 - 1 M 231/10 (https://dejure.org/2010,30023)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.12.2010 - 1 M 231/10 (https://dejure.org/2010,30023)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - 1 M 231/10 (https://dejure.org/2010,30023)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07

    Alkohol; Alkoholmissbrauch; Alkoholauffälligkeit; Alkoholproblematik;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2010 - 1 M 231/10
    Die Antragsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeerwiderung dazu geltend, dass die entsprechende Änderung von Ziffer 8.1 der Anlage 4 FeV eine Veränderung der materiellen Rechtslage beinhalte, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 - (NJW 2008, 2601 = BVerwGE 131, 163 - zitiert nach juris) noch keine Berücksichtigung habe finden können.

    Denn auch unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.05.2008 - 3 C 32.07 -, a.a.O.) bzw. der vorgehenden Fassung von Ziffer 8.1 der Anlage 4 FeV begegnet der angegriffene Bescheid keinen Bedenken hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit.

  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2010 - 1 M 231/10
    Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte (Beschluss vom 24. Januar 1989 - BVerwG 7 B 9.89 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 85; Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - a.a.O. S. 253; Beschluss vom 9. September 1996 - BVerwG 11 B 61.96 - juris).
  • BVerwG, 24.01.1989 - 7 B 9.89

    Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr - Mangelnde Eignung - Fahrerlaubnis -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2010 - 1 M 231/10
    Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte (Beschluss vom 24. Januar 1989 - BVerwG 7 B 9.89 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 85; Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - a.a.O. S. 253; Beschluss vom 9. September 1996 - BVerwG 11 B 61.96 - juris).
  • BVerwG, 09.09.1996 - 11 B 61.96

    Straßenverkehrsrecht - Eignungszweifel bei Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2010 - 1 M 231/10
    Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte (Beschluss vom 24. Januar 1989 - BVerwG 7 B 9.89 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 85; Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - a.a.O. S. 253; Beschluss vom 9. September 1996 - BVerwG 11 B 61.96 - juris).
  • VG Karlsruhe, 09.02.2010 - 9 K 3681/09

    Kraftfahreignung bei Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2010 - 1 M 231/10
    Letztlich kann der Senat vorliegend in der Sache offen lassen, ob mit der Änderung von Ziffer 8.1 der Anlage 4 FeV tatsächlich eine Rechtsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht einhergeht (vgl. dazu ablehnend VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2010 - 9 K 3681/09 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2022 - 1 M 148/22

    Fahrerlaubnisentziehung; Fahrradfahrt mit BAK von 1,99 Promille; bislang

    Denn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nicht die Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug voraus, sondern hält bereits die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem "Fahrzeug" für ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 -, zitiert nach juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 1 M 124/05 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 1 M 123/05 -, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 M 231/10 -, juris Rn. 9 zu Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV), worunter auch ein Fahrrad zu fassen ist.

    Diese Sichtweise wirft bereits grundsätzlich die Frage auf, ob eine solche "Vermeidungsstrategie" im Falle einer bestehenden Alkoholproblematik überhaupt beachtlich sein kann, da auch die beabsichtigte Benutzung eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss eine Teilnahme am Straßenverkehr mit entsprechend einhergehender Eigengefährdung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt, also Gefahren gerade nicht vermieden werden, sondern allenfalls das Gefährdungspotential vermindert wird (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 M 231/10 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 1 M 157/09 - die Frage, ob eine Vermeidungsstrategie im Grundsatz tragfähig erscheint, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, vgl. Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 -, zitiert nach juris Rn. 26); prinzipiell bliebe es deshalb bei einer Missachtung der Anforderungen für eine Teilnahme am Straßenverkehr und des Schutzbedürfnisses insbesondere der anderen Verkehrsteilnehmer.

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2011 - 12 ME 181/11

    Anforderungen an die Fragestellung an einen Gutachter bei beabsichtigten Entzug

    Unter Umständen kann ein Kontrollverlust dann auch zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163, juris Rdn. 20; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 8.12.2010 - 1 M 231/10 -, juris Rdn. 16).
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